| Fahrtenbuchauflage kann nicht einfach mit anderem Fahrzeug umgangen werden |
| Wurde ein Fahrtenbuch angeordnet,
so können auch ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge für ein vom Halter
veräußertes oder anderweitig abgeschafftes Fahrzeug, mit dem
eine (erhebliche) Verkehrszuwiderhandlung begangen worden ist, bestimmt
werden. Dies sieht § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO vor. Ersatzfahrzeuge
sind in diesem Zusammenhang nicht nur neu angeschaffte Fahrzeuge, sondern
auch alle anderen Fahrzeuge des Halters, die im Zeitpunkt der Veräußerung
des "Tatfahrzeugs" von ihm betrieben werden und demselben Nutzungszweck
dienen. Dies dient dem Ziel der Bestimmung, zu verhindern, dass sich der
Fahrtenbuchauflage durch Veräußerung entzogen wird.
OVG Lüneburg, 17.9.2007 - Az: 12 ME 225/07 |