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Fahrtenbuchauflage kann nicht einfach mit anderem Fahrzeug umgangen werden
Wurde ein Fahrtenbuch angeordnet, so können auch ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge für ein vom Halter veräußertes oder anderweitig abgeschafftes Fahrzeug, mit dem eine (erhebliche) Verkehrszuwiderhandlung begangen worden ist, bestimmt werden. Dies sieht § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO vor. Ersatzfahrzeuge sind in diesem Zusammenhang nicht nur neu angeschaffte Fahrzeuge, sondern auch alle anderen Fahrzeuge des Halters, die im Zeitpunkt der Veräußerung des "Tatfahrzeugs" von ihm betrieben werden und demselben Nutzungszweck dienen. Dies dient dem Ziel der Bestimmung, zu verhindern, dass sich der Fahrtenbuchauflage durch Veräußerung entzogen wird.

OVG Lüneburg, 17.9.2007 - Az: 12 ME 225/07