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Keine Mitwirkung an Aufklärung eines Verkehrsverstoßes - Fahrtenbuch

Hat ein Betroffener nicht an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitgewirkt, so rechtfertigt dies die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches. Da bei falschen Angaben im Fahrtenbuch mit gravierenden rechtlichen Folgen zu rechnen ist, ist die Gefahr der Benennung einer nicht existenten Person als Fahrzeugführer oder der Angabe einer falschen Adresse geringer.

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