| Fahrtenbuchauflage bei verspäteter Ermittlungstätigkeit? |
| Wurde der Fahrzeughalter
von der mit seinem Fahrzeug begangenen Tat erst drei Wochen vor dem Verjährungsablauf
durch die Verfolgungsbehörde unterrichtet, so hat diese die Unmöglichkeit
der Fahrerermittlung im Rahmen einer Verkehrsordnungswidrigkeit zu vertreten.
In der Regel ist die Behörde gehalten, innerhalb von zwei Wochen nach
dem Verstoß den Halter zu unterrichten. In einem solchen Fall ist
die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage daher ausgeschlossen.
VG Aachen, 3.4.2007 - Az: 2 K 3875/04 |