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Fahrtenbuchauflage bei verspäteter Ermittlungstätigkeit?

Wurde der Fahrzeughalter von der mit seinem Fahrzeug begangenen Tat erst drei Wochen vor dem Verjährungsablauf durch die Verfolgungsbehörde unterrichtet, so hat diese die Unmöglichkeit der Fahrerermittlung im Rahmen einer Verkehrsordnungswidrigkeit zu vertreten. In der Regel ist die Behörde gehalten, innerhalb von zwei Wochen nach dem Verstoß den Halter zu unterrichten. In einem solchen Fall ist die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage daher ausgeschlossen.
VG Aachen, 3.4.2007 - Az: 2 K 3875/04
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