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Fahrer unklar - Fahrtenbuch!
Die Verkehrsbehörde kann eine Fahrtenbuchführung über einen Zeitraum von 12 Monaten verlangen, wenn ein Fahrzeughalter nicht zur Aufklärung hinsichtlich der Fahrerfrage beitragen kann oder will und ihm entsprechende Aufsichtsmöglichkeiten hinsichtlich der Fremdbenutzung zur Verfügung standen. Insbesondere dann, wenn der Sohn für den Verkehrsverstoß in Frage kommt, ist eine Aufsichtsmöglichkeit gegeben.

VG Stuttgart, 5.7.2005 - Az: 10 K 961/05