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Geringfügiger Mangel bei der Führung des Fahrtenbuches

Ein Fahrtenbuch, das aus steuerlichen Gründen geführt wird, kann nicht insgesamt abgelehnt werden, wenn lediglich ein geringfügiger Mangel vorliegt. Vorliegend wurde ein unerheblicher Mangel angenommen, da lediglich eine Fahrt über den Zeitraum eines Jahres fehlte und in einem anderen Jahr die Kilometerangaben mit einer Reparaturrechnung nicht übereinstimmten.

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