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Geringfügiger Mangel bei der Führung des FahrtenbuchesEin Fahrtenbuch, das aus
steuerlichen Gründen geführt wird, kann nicht insgesamt abgelehnt
werden, wenn lediglich ein geringfügiger Mangel vorliegt. Vorliegend
wurde ein unerheblicher Mangel angenommen, da lediglich eine Fahrt über
den Zeitraum eines Jahres fehlte und in einem anderen Jahr die Kilometerangaben
mit einer Reparaturrechnung nicht übereinstimmten.
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