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Ordnungsgemäße Führung eines Fahrtenbuchs
Es ist ausreichend, wenn private Fahrten mittels Fahrtenbuch ermittelt werden und hier jeweils Datum, Fahrziel und der bei Fahrtende erreichte Gesamtkilometerstand eingetragen wurden. Ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch muß auch Angaben zu den jeweils aufgesuchten Kunden, Geschäftspartnern oder dem Gegenstand der dienstlichen Verrichtung beinhalten. Bei Fehlen dieser Informationen, ist der geldwerte Vorteil durch Privatfahrten über die Ein-Prozent-Regelung zu ermitteln.

BFH, 16.3.2006 - Az: VI R 87/04