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Ein Jahr Fahrtenbuch
Die Anordnung, ein Fahrtenbuch über einen Zeitraum von einem Jahr zu führen ist bei einem Verkehrsverstoß, der mit drei Punkten zu ahnden wäre, nicht unverhältnismäßig und somit nicht ermessensfehlerhaft.

VG Oldenburg, 14.3.2005 – Az: 7 B 770/05