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Fahrtenbuch auch beim ersten Mal!
Bereits ein einziger Tempoverstoß, der nicht aufgeklärt werden konnte, berechtigt zur Fahrtenbuchauflage.
Im vorliegenden Fall war das Fahrzeug 45 km/h zu schnell, der Halter des Wagens, der bislang nicht in dieser Hinsicht aufgefallen war, half bei der Aufklärung nicht. Eine Fahrtenbuchauflage von 15 Monaten war daher nach Ansicht des Gerichts angemessen.

VG Braunschweig – Az: 6 A 156/05