Eignungszweifel bei fahrlässiger Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrrad?

Verkehrsrecht

Wird ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gem. § 153 a StPO eingestellt, kann die Fahrerlaubnisbehörde trotzdem Massnahmen nach der Fahrerlaubnisverordnung treffen. Sie ist berechtigt, die selben Beweise, unabhängig vom Strafverfahren zu bewerten. Die Einstellung des Verfahrens nach § 153 a StPO bringt nämlich keineswegs zum Ausdruck, dass der Tatverdacht gegen den Betroffenen ausgeräumt wäre.


VGH Bayern, 24.03.2014 - Az: 11 CE 14.11

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