Ein Fahrradfahrer kann
von der zuständigen Gemeinde Schadensersatz fordern, wenn die Gefährlichkeit
einer ca. fünf Zentimeter hohen Aufwölbung, die auf dem von ihm
befahrenen Fahrradweg durch Wurzelerhebungen entstanden ist, für einen
aufmerksamen Radfahrer nicht rechtzeitig erkennbar ist und es deswegen
zum Sturz beim Überfahren des Hindernisses gekommen ist. Die verkehrssicherungspflichtige
Gemeinde muss in derartigen Fällen auf die Gefahrenstelle zumindest
durch das Aufstellen eines Gefahrzeichens hinweisen. Der Umstand, dass
es an der fraglichen Stelle bislang nicht zu Unfällen gekommen ist
oder solche nicht gemeldet wurden, ist unerheblich.