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Der betrunkene Radler und die Nichtvorlage einer MPU

Ein Verkehrsteilnehmer, der mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,26 Promille im Straßenverkehr Fahrrad gefahren ist, kann dazu aufgefordert werden eine MPU beizubringen. Sofern dieser Aufforderung nicht nachgekommen wird, muss die Fahrerlaubnis gem. § 3 StVG entzogen werden.
Ebenfalls ist das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge zu untersagen. Es ist unerheblich, ob der Betroffene das Gutachten bezahlen kann oder nicht. Ein Fahrerlaubnisinhaber hat gem. § 11 VI S.2 FeV die Kosten rechtmäßig angeordneter Gutachten selbst zu tragen.
VG Gelsenkirchen, 14.3.2011 - Az: 7 L 223/11
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