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Auch mit entzogenen Führerschein darf Fahrrad gefahren werden!

Nur weil ein Betroffener beim Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss aufgefallen ist und ihm deshalb der Führerschein entzogen wurde, kann dem Verkehrsteilnehmer nicht das Fahrradfahren verboten werden. Zweifel an der Eignung, zwischen dem Fahren eines Fahrzeugs und dem Alkoholgenuss trennen zu können, dürften nämlich nicht von Kraftfahrzeugen auf Fahrräder übertragen werden.

Das OVG Koblenz hat entschieden, dass es unzulässig ist, einem allein beim Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss aufgefallenen Verkehrsteilnehmer das Fahrradfahren zu verbieten, weil er ein gefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht vorgelegt hat. Dies hatte nämlich die Straßenverkehrsbehörde daraufhin unter Anordnung des Sofortvollzugs zusätzlich verboten.
Das OVG gab dem Verkehrsteilnehmer Recht. Der Betroffene war allein als Kraftfahrer alkoholauffällig geworden. Daher darf ihm das Führen eines Fahrrads nicht verboten werden. Es gab nämlich vorliegend keine Eignungszweifel hinsichtlich des Trennungsvermögens zwischen Alkoholkonsum und dem Führen eines Fahrrads. Auch lagen keine zusätzlichen Anhaltspunkte für eine naheliegende und konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit durch den Antragsteller beim Fahrradfahren vor.
Somit durfte die Fahrerlaubnisbehörde gar kein medizinisch-psychologisches Gutachten über die Eignung des Betroffenen als Fahrradfahrer verlangen und ihm schlußfolglich auch das Fahrradfahren nicht verbieten, weil der Betroffene ein solches Gutachten nicht vorgelegt hat.
OVG Rheinland-Pfalz, 8.6.2011 - Az: 10 B 10415/11.OVG
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