Im vorliegenden Fall hatte
eine Radfahrerin, die zunächst auf dem Radweg fuhr, unvorhersehbar
auf einen Fußgängerüberweg geschwenkt und wurde kurz vor
Erreichen der gegenüberliegenden Seite von einem Pkw mit entgegengesetzter
Fahrtrichtung leicht erfasst. Hier gilt, dass derjenige, der radfahrenderweise
einen Fußgängerüberweg überquert, vom Schutzbereich
eines Fußgängerüberweges nicht erfasst wird. Im zu entscheidenden