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Auch Trunkenheit auf dem Fahrrad kann MPU rechtfertigenIm vorliegenden Fall war
ein Fahrradfahrer mit mindestens 1,75 Promille aufgegriffen worden. Daraufhin
wurde von der Fahrerlaubnisbehörde eine MPU von dem führerscheinlosen
Radfahrer gefordert. Dieser kam der Aufforderung nicht nach, da der Betroffene
die MPU nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt für unverhältnismäßig
und unfinanzierbar hielt. In der Folge wurde dem Betroffenen das Führen
fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr
untersagt. Die Fahrerlaubnisverordnung sieht aber ausdrücklich eine
medizinisch-psychologische Begutachtung vor, wenn im Straßenverkehr
ein Fahrzeug mit mindestens 1,6‰ geführt wurde. Hier geht es nicht
nur um Kraftfahrtzeuge, sondern auch um das Führen fahrerlaubnisfreier
Fahrzeuge.
Die von alkoholisierten Fahrradfahrern im Straßenverkehr für sich und andere ausgehende Gefahr rechtfertigt auch in diesem Fall die Begutachtung, damit die Fahrerlaubnisbehörde beurteilen kann, ob eventuell milderen Maßnahmen in Betracht kommen. Weigert sich aber der Betroffene eine MPU beizubringen, so ist die Nutzung von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen insgesamt zu untersagen. |