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Fußgängerzone auch für Radfahrer - Keine überraschenden Hindernisse!

Sofern die Nutzung einer Fußgängerzone zwischen 20 und 9 Uhr für Radfahrer freigegeben wurde, muss die Kommune sicherstellen, dass dort keine überraschenden Hindernisse vorhanden sind. Im vorliegenden Fall übersah ein Fahrradfahrer nachts eine zwischen zwei Pfosten angebrachte graue Kette, die sich aufgrund Ihrer Farbwahl kaum vom Bodenpflaster abhob. Beim folgenden Sturz kam es zu erheblichen Verletzungen. Die Kommune musste in diesem Fall für den Schaden haften.
OLG Hamm, 3.2.2009 - Az: IX U 101/07
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