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Grob verkehrswidrigen Verhalten eines Radfahrers - alleinige Haftung!

Hat sich ein Radfahrer grob verkehrswidrig verhalten, so kann er für Unfallschäden zu 100% haftbar gemacht werden. Im vorliegenden Fall hatte der Radfahrer sich so in eine Linkskurve gelegt, daß er auf die andere Fahrbahnseite geriet. In der Folge kam es zu einem Unfall mit einem entgegenkommenden Fahrzeug. Aufgrund des grob verkehrswidrigen und unfallverursachenden Verhaltens trat die Betriebsgefahr des Autos zurück, der Radfahrer mußte alleine für den Schaden aufkommen.
LG Meiningen, 29.3.2007 - Az: 4 S 177/06
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