| Grob verkehrswidrigen Verhalten eines Radfahrers - alleinige Haftung! |
| Hat sich ein Radfahrer
grob verkehrswidrig verhalten, so kann er für Unfallschäden zu
100% haftbar gemacht werden. Im vorliegenden Fall hatte der Radfahrer sich
so in eine Linkskurve gelegt, daß er auf die andere Fahrbahnseite
geriet. In der Folge kam es zu einem Unfall mit einem entgegenkommenden
Fahrzeug. Aufgrund des grob verkehrswidrigen und unfallverursachenden Verhaltens
trat die Betriebsgefahr des Autos zurück, der Radfahrer mußte
alleine für den Schaden aufkommen.
LG Meiningen, 29.3.2007 - Az: 4 S 177/06 |