| Radfahrer mit 1,63 Promille - Haftpflicht zahlt nichts |
| Ab 1,6 Promille kann bei
Radfahrern von einer absoluten Fahruntüchtigkeit und somit von einer
"Bewußtseinsstörung" im Sinne der Unfallversicherungsbedingungen
ausgegangen werden. Bei einem Wert von vorliegend 1,63 Promille kann davon
ausgegangen werden, daß der zu schwersten Kopfverletzungen führende
Unfall des Radfahrers auf der Trunkenheit beruhte. Die private Haftpflichtversicherung
konnte daher jegliche Leistung verweigern.
OLG Köln, 13.3.2007 - Az: 5 W 117/06 |