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Radfahrer mit 1,63 Promille - Haftpflicht zahlt nichts
Ab 1,6 Promille kann bei Radfahrern von einer absoluten Fahruntüchtigkeit und somit von einer "Bewußtseinsstörung" im Sinne der Unfallversicherungsbedingungen ausgegangen werden. Bei einem Wert von vorliegend 1,63 Promille kann davon ausgegangen werden, daß der zu schwersten Kopfverletzungen führende Unfall des Radfahrers auf der Trunkenheit beruhte. Die private Haftpflichtversicherung konnte daher jegliche Leistung verweigern.

OLG Köln, 13.3.2007 - Az: 5 W 117/06