| 8-jähriges Kind im fließenden Verkehr |
| a) Stößt ein
achtjähriges Kind mit seinem Fahrrad aufgrund überhöhter,
nicht angepasster Geschwindigkeit und Unaufmerksamkeit im fließenden
Verkehr gegen ein verkehrsbedingt haltendes Kraftfahrzeug, das es nicht
herankommen sehen konnte und mit dem es deshalb möglicherweise nicht
rechnete, so handelt es sich um eine typische Fallkonstellation der Überforderung
des Kindes durch die Schnelligkeit, die Komplexität und die Unübersichtlichkeit
der Abläufe im motorisierten Straßenverkehr.
b) Darauf, ob sich diese Überforderungssituation konkret ausgewirkt hat oder ob das Kind aus anderen Gründen nicht in der Lage war, sich verkehrsgerecht zu verhalten, kommt es im Hinblick auf die generelle Heraufsetzung der Deliktsfähigkeit von Kindern durch § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl I S. 2674) nicht an. BGH, 17.4.2007 - Az: VI ZR 109/06 |