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Mindestabstand zu Radfahrern einhalten!

Beim Überholen eines Radfahrers, der mit einem Kleinkind unterwegs ist, ist vom Autofahrer mindest zwei Meter Seitenabstand einzuhalten. Wird dies nicht beachtet, so trifft den Autofahrer bei einem Unfall mit dem Radfahrer auch dann ein Mitverschulden (20%), wenn der Radfahrer ohne auf den rückwärtigen Verkehr zu achten nach links abbiegt.
OLG Naumburg, 12.7.2005 – Az: 12 U 29/05
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