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Radwege verkehrssicher halten!
Nur wenn ein Radweg der Verkehrssicherheit genügt, kannein Radfahrer zur Benutzung desselben gezwungen werden. Nach Mitteilung des Gerichts darf ein Radweg nur in begründeten Ausnahmefällen weniger als 1,50 m breit sein und muss frei von Mülleimern, Werbeaufstellern und herabhängenden Zweigen sein, wenn die Benutzung Pflicht ist.

VG Berlin - AZ: VG 27 A 241.01, VG 27 A 246.01, VG 27 A 247.01, VG 27 A 299.01, VG 27 A 11.02, VG 27 A 12.02 und VG 27 A 13.02