Nur wenn ein Radweg der
Verkehrssicherheit genügt, kannein Radfahrer zur Benutzung desselben
gezwungen werden. Nach Mitteilung des Gerichts darf ein Radweg nur in begründeten
Ausnahmefällen weniger als 1,50 m breit sein und muss frei von Mülleimern,
Werbeaufstellern und herabhängenden Zweigen sein, wenn die Benutzung
Pflicht ist.
VG Berlin - AZ: VG 27 A
241.01, VG 27 A 246.01, VG 27 A 247.01, VG 27 A 299.01, VG 27 A 11.02,
VG 27 A 12.02 und VG 27 A 13.02