Nach dem
drogenkonsumbedingten Wegfall der Fahreignung ist diese erst dann wieder gegeben, wenn der Betreffende - gegebenenfalls nach einer speziellen Entwöhnungsbehandlung - eine längere, in der Regel einjährige Suchtmittelabstinenz (vgl.
Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV) nachgewiesen und darüber hinaus durch Vorlage eines positiven
medizinisch-psychologischen Gutachtens die prognostische Überzeugung herbeigeführt hat, dass er infolge eines gefestigten Einstellungswandels auch in Zukunft nicht in ein fahrerlaubnisrechtlich sanktioniertes Konsumverhalten zurückfallen wird.
Solange der Antragsteller nicht den Nachweis der wiedererlangten Fahreignung geführt hat, genießt das öffentliche Interesse am wirksamen Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vor den Gefahren, die durch drogenkonsumierende Kraftfahrer entstehen, einen höheren Rang als das persönliche Mobilitätsinteresse des Antragstellers, zumal es dieser selbst in der Hand hat, die oben dargestellten Nachweise seiner Fahreignung beizubringen.