Ist ein Kokainkonsum auch nach 13 Jahren noch bei der Kraftfahreignung zu berücksichtigen?

Verkehrsrecht

Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob ein Kokainkonsum, der 13 Jahre zurücklag, Zweifel an der Kraftfahreignung begründen kann und deshalb vom Betroffenen ein Fahreignungsgutachten verlangt werden kann.

Das Gericht war der Ansicht, dass die Tatsache, dass im Zeitraum zwischen 1999 und 2001 Kokain konsumiert wurde, den Verdacht begründet, dass der Betroffene auch heute noch Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetztes, insbesondere Kokain konsumiert.

Der in der Vergangenheit erfolgte Betäubungsmittelmissbrauch muss nach Art und Ausmaß, Häufigkeit und Dauer sowie nach der Art der konsumierten Droge und ihrer Eignung, Abhängigkeit zu erzeugen, unter zeitlichen Gesichtspunkten noch geeignet sein, die Kraftfahreignung in Zweifel zu ziehen.

Eine strikte Frist, nach deren Ablauf der hervorgetretene Fahreignungsmangel, welcher in der Vergangenheit für die Begründung der Fahrerlaubnisentziehung hätte herangezogen werden können, nicht mehr der Entziehungsentscheidung zugrunde gelegt werden kann, gibt es nicht.

Hierzu führte das Gericht aus:

Bei der Beantwortung der Frage, inwieweit längere Zeit zurückliegende Sachverhalte noch herangezogen werden dürfen, um vom Betroffenen ein Fahreignungsgutachten verlangen zu können, ist wie folgt zu differenzieren:

Resultieren die Zweifel an der Fahreignung einer Person aus Umständen, die in das Verkehrszentralregister (heute: Fahreignungsregister, vgl. §§ 28 ff. StVG) einzutragen sind, so beantwortet sich die Frage, innerhalb welcher Zeitspanne dieser Sachverhalt zum Anlass für die Forderung nach Beibringung eines Fahreignungsgutachtens gemacht werden darf, grundsätzlich nach den für dieses Register geltenden Tilgungs- und Verwertungsvorschriften. Ist der anlassgebende Sachverhalt danach noch verwertbar, ist für eine weitere einzelfallbezogene Prüfung dahingehend, ob die gegebenen Verdachtsmomente noch einen Gefahrenverdacht begründen, im Regelfall kein Raum mehr. Die hiernach gesetzlich festgelegten Fristen können nicht unter Hinweis auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beiseitegeschoben oder relativiert werden.

Der Gesetzgeber, der seinerseits unmittelbar an den im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) wurzelnden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebunden ist, hat mit der Festsetzung von Tilgungs- und (davon zum Teil abweichenden) Verwertungsfristen selbst die Verantwortung dafür übernommen, dass diese Fristen nicht unverhältnismäßig sind. Diese Entscheidung darf der zur Rechtsanwendung im Einzelfall berufene Amtsträger in der Verwaltung und in der Gerichtsbarkeit nicht dadurch unterlaufen, dass er seine individuelle Gefahrenprognose und seine persönliche Einschätzung darüber, was im konkreten Fall verhältnismäßig ist, an die Stelle der Wertungen des Gesetzgebers setzt, wie sie in den Tilgungs- und Verwertungsfristen zum Ausdruck kommt.

Anderes muss aber gelten, wenn sich die Zweifel an der Fahreignung einer Person aus länger zurückliegenden Umständen herleiten, die keine Eintragung im Verkehrszentralregister nach sich ziehen. Insoweit muss unter Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze (BVerwG, 09.06.2005 - Az: 3 C 25.04) einzelfallbezogen und unter Einbeziehung aller relevanten Umstände geprüft werden, ob die gegebenen Verdachtsmomente noch einen relevanten Gefahrenverdacht begründen. Die Notwendigkeit hierzu ergibt sich in den Fällen, in denen der zu Fahreignungszweifeln Anlass gebende Umstand weder in das Verkehrs- noch in das Bundeszentralregister eingetragen wurde, bereits aus der Tatsache, dass es unter dieser Voraussetzung an einer normativen Aussage darüber fehlt, wie lange ein solcher Sachverhalt berücksichtigungsfähig ist.

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