Bei einem THC Wert von über 1,0 ng/ml im Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz ist von mangelnder Trennung zwischen
Drogenkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr auszugehen.
Im vorliegenden Fall hatte der Betroffene mit einer THC-Konzentration von 1,9 ng/ml im Blutserum ein Kraftfahrzeug geführt.
Bei dieser Ausgangslage fällt die weitere Interessenabwägung zu Ungunsten des Betroffenen aus. In aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.