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Cannabiskonsum - wann ist er gelegentlich?
Verkehrsrecht
Der ein- bzw. erstmalige Cannabiskonsum kann mit einem gelegentlichen Cannabiskonsum i.S.v. Nr. 9.2.2 der
Anlage 4 zu §§
11,
13 und
14 FeV nicht gleichgesetzt werden.
Die in einem Fall festgestellte Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss von Cannabis rechtfertigt es nicht bereits, auf eine mehr als einmalige Cannabisaufnahme zu schließen, auch wenn es der Betroffene unterlässt, sich ausdrücklich auf einen Erstkonsum zu berufen und die Einzelheiten der fraglichen
Drogeneinnahme glaubhaft zu erklären.
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Evelyn Limley, Darmstadt