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Grundsätzlich Fingerabdrücke und Lichtbilder bei Drogenfahrt?Im vorliegenden Fall geriet der Betroffene in
eine Verkehrskontrolle, bei der er wegen drogentypischer Ausfallerscheinungen
eine Blutprobe abgeben musste. Resultat: Cannabis- und Kokain-Konsum. Zwar
wurde das daraufhin eröffnete Ermittlungsverfahren wegen Besitz und
Erwerb von Drogen später wieder eingestellt, weil eine auf Betäubungsmittel
positive Blutprobe nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf strafbaren
Besitz oder Erwerb schließen lässt, so dass von straflosem Konsum
auszugehen war.
Die Polizeibehörde ordnete jedoch die erkennungsdienstliche Behandlung
an und wollte Fingerabdrücken abnehmen sowie Lichtbilder anfertigen
lassen, weil davon auszugehen sei, dass der Betroffene sich die Drogen
selbst beschafft habe. Drogenkonsum führe typischerweise zu einem
Abhängigkeitsverhalten, das zu neuer Tatbegehung nahezu zwinge. Daher
sei damit zu rechnen, dass der Betroffene sich auch künftig Drogen
besorgen werde. Der Betroffene erhob hiergegen nach erfolgloser Durchführung
eines Widerspruchsverfahrens Klage und gab an, kein Suchtproblem zu haben.
Dies habe auch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Wiedererteilung
der Fahrerlaubnis bestätigt. Deshalb liege eine Wiederholungsgefahr
als Voraussetzung für die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung
nicht vor.
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