Hat ein Betroffener Amphetamin konsumiert, so
kann im Interesse der Gesundheit und des Lebens der übrigen Verkehrsteilnehmer
eine Teilnahme am Straßenverkehr aufgrund des damit verbundenen hohen
Gefahrenpotenzials nicht verantwortet werden. Daher kann die Entziehung
der Fahrerlaubnis mit sofortigem Vollzug angeordnet werden. Die Interessenabwägung
zwischen Betroffenen und öffentlichen Interesse würde zum Nachteil
des Betroffenen ausfallen, da konkrete Anhaltspunkte für eine mangelnde
Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorlagen (nämlich der
vorliegende Konsum von Amphetamin). Schließlich war der Betroffene
bei einer Verkehrskontrolle mit typischen Folgeerscheinungen des Drogenkonsums
auffällig geworden. Dieser Verdacht bestätigte sich dann ja auch
im Drogenscreening. Der Betroffene war bereits früher mit Kokain auffällig
gewesen.