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Entziehung der Fahrerlaubnis bei einmaligen Konsum harter Drogen

Für den Schluss auf die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV genügt der Nachweis des einmaligen Konsums einer sog. harten Droge (hier: Amphetamin).

Die Vorbemerkung Nr. 2 der
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