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Entziehung der Fahrerlaubnis bei einmaligen Konsum harter DrogenFür den Schluss auf
die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 46
Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV genügt der Nachweis des
einmaligen Konsums einer sog. harten Droge (hier: Amphetamin). Die Vorbemerkung Nr. 2 der Sie benötigen einen AnwaltOnline Direkt Zugang im Bereich Verkehrsrecht. Sie haben noch keinen Zugang? Jetzt kostenlos anmelden und sofort weiterlesen! |