Hat eine Person nach bewußter
Zuführung von Cannabis ein Kfz geführt, so ist von einem mangelnden
Trennungsvermögen zwischen Cannabiskonsum und dem Führen eines
Kraftfahrzeuges auszugehen. Die betroffene Person hat sich damit als ungeeignet
zum Führen von Kraftfahrzeugen erweisen, so daß ein Entzug der
Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. Von einer objektiven Mißachtung
des Trennungsgebotes im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist bereits
bei einer THC-Konzentrationen von 1 ng/ml im Blutserum auszugehen, da hier
eine Risikoerhöhung für den Straßenverkehr angenommen werden
kann. Die subjektive Wahrnehmung des Betroffenen hinsichtlich Leistungsfähigkeit
bzw. Fahrtüchtigkeit ist hierbei unerheblich.