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Cannabiskonsum im Straßenverkehr - Lappen weg!

Hat eine Person nach bewußter Zuführung von Cannabis ein Kfz geführt, so ist von einem mangelnden Trennungsvermögen zwischen Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges auszugehen. Die betroffene Person hat sich damit als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweisen, so daß ein Entzug der Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. Von einer objektiven Mißachtung des Trennungsgebotes im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist bereits bei einer THC-Konzentrationen von 1 ng/ml im Blutserum auszugehen, da hier eine Risikoerhöhung für den Straßenverkehr angenommen werden kann. Die subjektive Wahrnehmung des Betroffenen hinsichtlich Leistungsfähigkeit bzw. Fahrtüchtigkeit ist hierbei unerheblich.
VG Gelsenkirchen, 16.5.2007 - Az: 7 L 356/07
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