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Eingeschränkte Fahrtüchtigkeit bei über 1ng/ml THC

Es kann bei einer THC-Konzentration von über 1ng/ml im Blut die vom BVG von ein einer eingeschränkten Fahrtüchtigkeit ausgegangen werden, so daß der Tatbestand als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. Dies gilt ungeachtet einer gewissen Schwankungsbreite nach unten.

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