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Eingeschränkte Fahrtüchtigkeit bei über 1ng/ml THCEs kann bei einer THC-Konzentration
von über 1ng/ml im Blut die vom BVG von ein einer eingeschränkten
Fahrtüchtigkeit ausgegangen werden, so daß der Tatbestand als
Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. Dies gilt ungeachtet einer gewissen
Schwankungsbreite nach unten.
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