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Bei Verdacht auf Drogenkonsum - Proben nur verspätet beigebracht
Wird von einem Verkehrsteilnehmer, der bei einer Verkehrskontrolle mit einer nicht unerheblichen Menge Drogen angetroffen wurde, verlangt, eine Blut- und Urinprobe abzugeben und in eine chemisch-toxische Untersuchung einzuwilligen, so kann bei verspäteter Abgabe die Fahrerlaubnis entzogen werden.
Hierzu ist es notwendig, daß auf die Notwendigkeit der Fristeinhaltung zur verläßlichen Feststellung eines etwaigen regelmäßigen Drogenkonsums hingewiesen wird. Bringt der Betroffene die Proben jedoch erst einen Monat nach Fristablauf bei, so kann der Führerschein auch bei einem negativen Testergebnis entzogen werden, da ein Nachweis von Restsubstanzen nur eine beschränkte Zeit möglich ist.

OVG Münster – Az: 19 B 405/02