| Entzug der Fahrerlaubnis wegen verweigerten Drogentests I |
| Die Fahrerlaubnis kann
einem Fahrzeugführer nicht allein auf der Grundlage des einmalig festgestellten
Haschischbesitzes verbunden mit der Weigerung des Fahrzeugführers,
am Drogenscreening teilzunehmen, entzogen werden. Vielmehr bildet der einmalige
oder gelegentliche Cannabiskonsum ohne Bezug zum Straßenverkehr für
sich allein betrachtet noch kein ausreichendes Verdachtsmoment für
eine Fahruntüchtigkeit. Wenn indes weitere konkrete Verdachtsmomente
dafürermittelt werden, dass der Betroffene den Konsum von Cannabis
und die aktive Teilnahme am Straßenverkehr nicht zu trennen vermag,
bestehen gegen die Anordnung einer Fahreignungsprüfung keine verfassungsrechtlichen
Bedenken.
BverfG, Beschl. v. 20.6.2002, Az.: 1 BvR 2062/96 |