Sofern ein Versicherungsnehmer nach dem
Diebstahl seines Fahrzeugs beim Ausfüllen eines Fragebogens Vorschäden des Fahrzeugs verschweigt, so liegt eine bewusste arglistige Täuschung des Versicherers vor. Dies hat zur Folge, dass der Versicherer gem. § 28 II 1 VVG leistungsfrei wird.
Sofern beim Ausfüllen nicht unerhebliche Vorschäden verschwiegen wurden, so spricht ein Anscheinsbeweis hinsichtlich Arglist gegen den Versicherungsnehmer.
Eine Bereicherungsabsicht des Versicherungsnehmers ist nicht erforderlich. Es reicht aus, dass er einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt, etwa indem er weiß, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann. Hinsichtlich der Beeinflussung des Versicherers ist keine Absicht erforderlich.
Hierzu führte das Gericht aus:Die Leistungspflicht der Beklagten ist gem. § 28 Abs. 2 S. 1 VVG i.V.m Ziff. E.1.3, E.7 VVG 2011 ausgeschlossen, weil er wider besseren Wissens bei der Schadensmeldung angab, ihm seien keine reparierten Vorschäden bekannt.
Gem. § 28 Abs. 2 S. 1 VVG ist der Versicherer leistungsfrei, wenn der Versicherungsvertrag bestimmt, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist und der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat.
E.1.3 der AKB 2011 lautet: Sie sind verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadenereignisses dienen kann. Dies bedeutet insbesondere, dass Sie unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen […]
E 7.1 der AKB 2011 lautet: Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1 bis E.6 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Die Pflicht zur Aufklärung des Schadensereignisses beinhaltet die Offenbarung aller Umstände, die für die Höhe des Schadens von Bedeutung sind. Fragen des Versicherers nach Vorschäden sind von dem Versicherungsnehmer daher vollständig und richtig zu beantworten.
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