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Kaskoentschädigung bei entwendetem gebrauchtem Navigationsgerät

Verkehrsrecht

Wird ein gebrauchtes Navigationsgerät gestohlen, so ist der Kaskoversicherer bei der Existenz eines seriösen Marktes nach den AKB lediglich dazu verpflichtet, den Wert eines gleichwertigen gebrauchten Navigationsgeräts zu ersetzen.
Vorliegend führte das Gericht aus, dass nach der durchgeführten Beweisaufnahme feststehe, dass ein gebrauchtes, dem gestohlenen gleichwertiges Navigationsgerät zum Preis von 766,00 € zzgl. 196,35 € für die Software zu erhalten gewesen wäre. Damit war der Wert des entwendeten Navigationsgerätes mit 766,00 € durch die Beklagte angemessen bewertet worden, allerdings sei noch der Preis der Software hinzuzusetzen.


AG Bremen, 26.11.2013 - Az: 18 C 290/12

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