Erfolgt die Zustellung eines
Bußgeldbescheid ausdrücklich an die Kanzlei als solche und ohne jeden namentlichen Hinweis auf den bevollmächtigten Verteidiger, so ist dieser nicht wirksam zugestellt, wenn eine nur auf den Verteidiger ausgestellte Vollmacht vorgelegt worden ist.
Für die Unterbrechung der Verjährung nach § 33 I Nr.9 OWIG ist nicht nur ein wirksamer Bußgeldbescheid, sondern auch dessen wirksame Zustellung erforderlich.