Kommen bei einem
Verkehrsverstoß zwei eineiige Zwillingen als Täter in Betracht und ist dies nach Abgleich zwischen Fahrerfoto und Passbildern einen Monat vor Fristablauf offensichtlich, so ist die Berufung des Fahrzeughalters auf sein Schweigerecht nicht mehr kausal für die Nichtermittlung des Fahrers. Es hätte an dieser Stelle zunächst nahe gelegen und wäre auch ohne großen Aufwand möglich gewesen, die Zwillinge persönlich anzuhören. Von einer solchen Anhörung hat die OWi-Behörde aber aus nicht näher dargelegten Gründen abgesehen. Dabei erschien eine solche Anhörung auch nicht völlig aussichtslos. Denn es ist nicht von vornherein anzunehmen, dass sich die Söhne des
Fahrzeughalters nicht zum Tatvorwurf geäußert hätten.
Da unbekannt geblieben ist, wie die Zwillingssöhne sich eingelassen hätten, lässt sich nicht sagen, dass weitere Bemühungen zur Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers allein deshalb erfolglos gewesen wären, weil es sich bei den Verdächtigen um eineiige Zwillinge handelte. Es ist nicht zwingend auszuschließen, dass der Fahrer sich zu erkennen gegeben hätte.
Die vorliegend erlassene
Fahrtenbuchauflage war somit rechtswidrig.
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