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Pflichtverteidiger im Ordnungswidrigkeitenverfahren?
Verkehrsrecht
Im Ordnungswidrigkeiten- bzw. Bußgeldverfahren hat der Betroffene regelmäßig keinen Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Auch der Umstand, dass die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen durch eine Entziehung der Fahrerlaubnis bedroht ist, ändert daran nichts.
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Dr. Hartmut Rohde, Karlsruhe