Im vorliegenden Fall wurde
ein Landtagsabgeordneter wegen Nichteinhaltung des gebotenen Sicherheitsabstandes
auf der Autobahn zu einer Geldbuße von 500 Euro verurteilt. Dies
entspricht einer Verfünffachung des Regelsatzes und wurde vom Landgericht
u.a. mit der Vorbildfunktion des Betroffenen als Landtagsmitglied begründet.
Die berufliche oder soziale Stellung kann zum Nachteil des Betroffenen
nur dann als zulässiges Strafbemessungskriterium in Betracht kommen,
wenn zwischen beruflicher oder sozialer Stellung und der Begehung der Ordnungswidrigkeit
eine innere Beziehung besteht. Eine solche war vorliegend nicht festzustellen.
Der Regelsatz konnte aber durchaus wegen einer Reihe kurz hintereinander
begangener Voreintragungen erhöht werden, so dass die Geldbuße
auf 150 Euro reduziert wurde.