Keine
pauschale Verdoppelung der vorgesehenen Regelgeldbuße
Es ist unzulässig
die im Bußgeldkatalog für fahrlässiges Verhalten vorgesehenen
Regelgeldbuße wegen einer vorsätzlichen Begehungsweise pauschal
zu verdoppeln. Grundsätzlich ist zunächst vom Regelsatz auszugehen.
Eine Erhöhung ist dann wegen besonderer Umstände des Einzelfalls
möglich, so dass auch ein erhöhter Schuldvorwurf wegen vorsätzlicher
Geschwindigkeitsüberschreitung und bereits mehrfach begangener Verkehrsordnungswidrigkeiten
berücksichtigt werden kann und es im Ergebnis zu einer Verdopplung
der Regelgeldbuße kommt. Es kommt aber entscheidend darauf an, dass
eine Würdigung der schuldbedeutsamen Umstände im Einzelfall vorgenommen
wurde.