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Verfassungsbeschwerde gegen Bußgeldbescheid - MissbrauchsgebührDie 2. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts hat eine Verfassungsbeschwerde, mit
der sich der Beschwerdeführer gegen die Verhängung eines Bußgelds
und eines Fahrverbots wendet, nicht zur Entscheidung angenommen. Gleichzeitig
wurde dem Beschwerdeführer wegen völliger Substanzlosigkeit seiner
Ausführungen und offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde
eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500,-- € auferlegt, weil
das Bundesverfassungsgericht an der Erfüllung seiner Aufgaben nicht
dadurch gehindert werden darf, dass es sich mit für jedermann erkennbar
aussichtslosen Verfassungsbeschwerden befassen muss und deshalb anderen
Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert
gewähren kann.
Der Beschwerdeführer hat sich in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen einen Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Kassel gewandt. Das Amtsgericht Frankfurt am Main ordnete in seinem Urteil eine Geldbuße in Höhe von 275,-- € wegen Geschwindigkeitsüberschreitung an und verhängte gleichzeitig ein Fahrverbot von 2 Monaten. Die dagegen erhobene Rechtsbeschwerde verwarf das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit und begründet diese u.a. damit, er sei von dem ihm aufgrund seines Verkehrsverstosses folgenden Polizeifahrzeug in seinem fahrlässigen Fehlverhalten durch dessen Geschwindigkeitsüberschreitung bestärkt worden. Die Verfassungsbeschwerde wurde von der 2. Kammer des Zweiten Senats nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist offensichtlich unzulässig, weil der Beschwerdeführer weder einen spezifischen Verfassungsverstoß dargelegt noch erklärt hat, dass er seine Einwendungen bereits vor den Fachgerichten geltend gemacht und damit den Subsidiaritätsgrundsatz beachtet hat. Darüber hinaus ist sie auch unbegründet, weil der Beschwerdeführer keine Tatsachen vorgetragen hat, aus denen sich eine Grundrechtsverletzung ergibt. |