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Drängeln als NötigungIm vorliegenden Fall wurde
festgestellt, dass der Angeklagte auf ca. 2 km Strecke und bei einer Geschwindigkeit
zwischen 100 und 120 km/h mehrfach auf das auf der linken Fahrspur fahrende
Fahrzeug bis auf ca. 4 m aufgefahren war. Der Vorausfahrende konnte verkehrsbedingt
nicht auf die rechte Fahrspur wechseln. Der Angeklagte hatte neben dem
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