Wurde gegen einen Autofahrer
rechtskräftig eine Geldbuße verhängt und weigert sich der
Betroffene, diese zu zahlen, so kann notfalls Erzwingungshaft angedroht
und auch vollstreckt werden. Es verstößt nicht gegen das Übermaßverbot,
wenn die Erzwingungshaft bei einer nicht bezahlten Geldbuße von lediglich
5 Euro angeordnet wird.
AG Viechtach, 23.8.2007
- Az: 3 OWi 5095-517830-06/9
Hinweis: Andere Gerichte
sind anderer Auffassung (zB AG Lüdinghausen, 12.7.2005 - Az: 10 OWi-22/05).