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Handy an der Ampel - nicht immer folgt ein Bußgeld auf dem Fuße
Es handelt sich nicht um eine verbotene Benutzung eines Mobiltelefons, wenn der Fahrzeugführer vor einer roten Ampel steht und der Motor ausgeschaltet ist. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1a der StVO kann nicht so ausgelegt werden, daß dem Ausschalten des Motors eines vor einer Rotlicht zeigenden Ampel stehenden Kraftfahrzeugs keine Bedeutung beizumessen ist. Steht das Fahrzeug und ist der Motor ausgeschaltet, so kann ein Mobiltelefon aufgenommen und gehalten werden.

OLG Hamm, 6.9.2007 - Az: 2 Ss OWi 190/07