| Handy an der Ampel - nicht immer folgt ein Bußgeld auf dem Fuße |
| Es handelt sich nicht um
eine verbotene Benutzung eines Mobiltelefons, wenn der Fahrzeugführer
vor einer roten Ampel steht und der Motor ausgeschaltet ist. Die Vorschrift
des § 23 Abs. 1a der StVO kann nicht so ausgelegt werden, daß
dem Ausschalten des Motors eines vor einer Rotlicht zeigenden Ampel stehenden
Kraftfahrzeugs keine Bedeutung beizumessen ist. Steht das Fahrzeug und
ist der Motor ausgeschaltet, so kann ein Mobiltelefon aufgenommen und gehalten
werden.
OLG Hamm, 6.9.2007 - Az: 2 Ss OWi 190/07 |