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Das war kein Handy... das war mein Rasierer
Im vorliegenden Fall behauptete ein Kraftfahrer in der mündlichen Verhandlung, nicht mit einem Mobiltelefon telefoniert, sondern sich während der Fahrt mit einem Akkurasierer rasiert zu haben. Da der Sachverhalt nicht gleich beim Anhalten gegenüber der Polizei aufgeklärt wurde, indem der Akkurasierer vorgezeigt wurde, ist der Einwand als unbeachtliche Schutzbehauptung zu werten.

OLG Hamm, 22.8.2006 - Az: 2 Ss OWi 528/06