| Das war kein Handy... das war mein Rasierer |
| Im vorliegenden Fall behauptete
ein Kraftfahrer in der mündlichen Verhandlung, nicht mit einem Mobiltelefon
telefoniert, sondern sich während der Fahrt mit einem Akkurasierer
rasiert zu haben. Da der Sachverhalt nicht gleich beim Anhalten gegenüber
der Polizei aufgeklärt wurde, indem der Akkurasierer vorgezeigt wurde,
ist der Einwand als unbeachtliche Schutzbehauptung zu werten.
OLG Hamm, 22.8.2006 - Az: 2 Ss OWi 528/06 |