| Fahren ohne Schuhe |
| Wurden andere Verkehrsteilnehmer
nicht konkret gefährdet oder geschädigt, so kann das Fahren ohne
geeignetes Schuhwerk oder gar ohne Schuhe nicht mit einem Bußgeld
belegt werden. Ein anderes kann allenfalls bei einer beruflich bedingten
Fahrt wegen eines Verstoßes gegen Unfallverhütungsvorschriften
gelten.
OLG Celle, 13.3.2007 - Az: 322 Ss 46/07 |