| Beständiges Drängeln in der Innenstadt |
| Auch im innerörtlichen
Verkehr kann der Straftatbestand der Nötigung erfüllt sein, wenn
der Betroffene beständig durch nahes Auffahren, mehrmaliges Betätigen
von Hupe, Blinker und Lichthupe einen anderen Verkehrsteilnehmer bedrängt.
In diesem Fall kann eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen angezeigt sein.
OLG Köln, 14.3.2006 - Az: 83 Ss 6/06 |