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Beständiges Drängeln in der Innenstadt
Auch im innerörtlichen Verkehr kann der Straftatbestand der Nötigung erfüllt sein, wenn der Betroffene beständig durch nahes Auffahren, mehrmaliges Betätigen von Hupe, Blinker und Lichthupe einen anderen Verkehrsteilnehmer bedrängt. In diesem Fall kann eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen angezeigt sein.

OLG Köln, 14.3.2006 - Az: 83 Ss 6/06