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Ordnungswidrigkeit nicht nachweisbarWird ein Bußgeldverfahren
mangels Nachweisbarkeit der Ordnungswidrigkeit eingestellt, so können
die notwendigen Auslagen dem Betroffenen nicht auferlegt werden. Dies ist
ermessensfehlerhaft, wenn im Bußgeldverfahren nicht mit einer Verurteilung
zu rechnen gewesen wäre.
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