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Ordnungswidrigkeit nicht nachweisbar

Wird ein Bußgeldverfahren mangels Nachweisbarkeit der Ordnungswidrigkeit eingestellt, so können die notwendigen Auslagen dem Betroffenen nicht auferlegt werden. Dies ist ermessensfehlerhaft, wenn im Bußgeldverfahren nicht mit einer Verurteilung zu rechnen gewesen wäre.

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