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In Socken Autofahren?
Es liegt noch keine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1 S. 2 StVO oder einer anderweitigen Vorschrift des Straßenverkehrsrechts vor, wenn das Fahrzeug ohne geeignetes Schuhwerk bzw. mit Socken geführt wird. Gleichwohl ist ein solches Verhalten mit den Pflichten eines sorgfältigen Kraftfahrzeugführers unvereinbar. Sollte es durch dieses Verhalten zu einem Schaden kommen, so kommt über die zivilrechtliche Haftung auch eine strafrechtliche oder bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit in Betracht. Nur in einem solchen Fall kann auch ein Bußgeld verhängt werden.

OLG Bamberg, 15.11.2006 - Az: 2 Ss OWi 577/06