| In Socken Autofahren? |
| Es liegt noch keine Verkehrsordnungswidrigkeit
nach § 23 Abs. 1 S. 2 StVO oder einer anderweitigen Vorschrift des
Straßenverkehrsrechts vor, wenn das Fahrzeug ohne geeignetes Schuhwerk
bzw. mit Socken geführt wird. Gleichwohl ist ein solches Verhalten
mit den Pflichten eines sorgfältigen Kraftfahrzeugführers unvereinbar.
Sollte es durch dieses Verhalten zu einem Schaden kommen, so kommt über
die zivilrechtliche Haftung auch eine strafrechtliche oder bußgeldrechtliche
Verantwortlichkeit in Betracht. Nur in einem solchen Fall kann auch ein
Bußgeld verhängt werden.
OLG Bamberg, 15.11.2006 - Az: 2 Ss OWi 577/06 |