| Auch Palm-Organizer haben im Straßenverkehr nichts zu suchen! |
| Ein Palm-Organizer mit
Telefonfunktion ist einem Mobil- oder Autotelefon gleichgestellt. Die Benutzung
ist daher im Straßenverkehr nicht zulässig. Eine andere rechtliche
Einstufung ergibt sich auch dann nicht, wenn das in der Hand gehaltene
Gerät nicht zum Telefonieren, sondern zum Abfragen des Datenspeichers
(bei deaktivierter Mobilfunkkarte) verwendet wurde.
OLG Karlsruhe, 27.11.2006 - Az: 3 Ss 219/05 |