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Auch Palm-Organizer haben im Straßenverkehr nichts zu suchen!

Ein Palm-Organizer mit Telefonfunktion ist einem Mobil- oder Autotelefon gleichgestellt. Die Benutzung ist daher im Straßenverkehr nicht zulässig. Eine andere rechtliche Einstufung ergibt sich auch dann nicht, wenn das in der Hand gehaltene Gerät nicht zum Telefonieren, sondern zum Abfragen des Datenspeichers (bei deaktivierter Mobilfunkkarte) verwendet wurde.
OLG Karlsruhe, 27.11.2006 - Az: 3 Ss 219/05
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