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Mobiltelefon bei ausgeschaltetem Motor

Steht ein Fahrzeug und ist der Motor abgeschaltet, so besteht keine die Beherrschung des Fahrzeugs unmittelbar einschränkende Ablenkung durch die Benutzung eines Mobiltelefons, da der Motor vor der Weiterfahrt zunächst gestartet werden muß. Daher kann in einem solchen Fall kein Bußgeld wegen Benutzung eines Mobiltelefons verhängt werden.

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