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Mobiltelefon bei ausgeschaltetem MotorSteht ein Fahrzeug und
ist der Motor abgeschaltet, so besteht keine die Beherrschung des Fahrzeugs
unmittelbar einschränkende Ablenkung durch die Benutzung eines Mobiltelefons,
da der Motor vor der Weiterfahrt zunächst gestartet werden muß.
Daher kann in einem solchen Fall kein Bußgeld wegen Benutzung eines
Mobiltelefons verhängt werden.
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