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Handybenutzung - nicht nur telefonieren!

Es ist bezüglich der "Benutzung eines Mobiltelefons" i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO nicht erforderlich, daß das Mobiltelefon zum telefonieren benutzt wird. Vielmehr ist von dem Begriff "Benutzung" jeder bestimmungsgemäßer Gebrauch umfaßt, so auch die Nutzung als Diktiergerät.
Thüringer OLG, 31.5.2006 - Az: 1 Ss 82/06
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