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Handybenutzung - nicht nur telefonieren!Es ist bezüglich der
"Benutzung eines Mobiltelefons" i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO nicht erforderlich,
daß das Mobiltelefon zum telefonieren benutzt wird. Vielmehr ist
von dem Begriff "Benutzung" jeder bestimmungsgemäßer Gebrauch
umfaßt, so auch die Nutzung als Diktiergerät.
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