| Handybenutzung - nicht nur telefonieren! |
| Es ist bezüglich der
"Benutzung eines Mobiltelefons" i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO nicht erforderlich,
daß das Mobiltelefon zum telefonieren benutzt wird. Vielmehr ist
von dem Begriff "Benutzung" jeder bestimmungsgemäßer Gebrauch
umfaßt, so auch die Nutzung als Diktiergerät.
Thüringer OLG, 31.5.2006 - Az: 1 Ss 82/06 |